Neuigkeiten:

Die Verträge für Bucherbach 2024 sind in Arbeit. Weitere Interessenten sind gerne gesehen.
Auf ein gutes Jahr 2024!!!

Die CD des Abschiedskonzerts von Theoderich Nemmersatt und kann hier geordert werden.

Jeden Freitag n.V.: Tanzen in Wehrden
n.V.: Schaukampf auf der Burg

07.01.: Neujahrsbrunch und Mitgliederversammlung bei BARIS
30.03.: Burgreinigung Bucherbach
25.04.: Führung auf Burg Dagstuhl
27.04.: Gartenlager
: Führung auf Burg Dagstuhl
17.-20.05.: 17. Mittelalterliches Treiben auf Burg Bucherbach
: Führung auf Burg Dagstuhl
23.06.: Führung auf der Liebenburg
: und sonntags zur Liebenburg -verschoben auf 2025-
07.07.: Führung auf der Liebenburg
20.07.: Mittelalterliches Kinderfest auf Burg Bucherbach
21.07.: Führung auf der Liebenburg
: 9. Mittelalterliches Treiben auf der Liebenburg -verschoben auf 2025 -
14.08.: Nachtführung auf Burg Dagstuhl
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14.09.: Nachtführung auf der Liebenburg
28.09.: Burgreinigung Bucherbach
02.11.: Bankett im Torhaus Scharfeneck in Berus
08.11.: Martinsumzug in Völklingen

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Waffentragen auf Märkten

Begonnen von SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo), 06. April 2005, 11:28:49

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Matze

Nun zu deinen Kampfempfehlungen
1.Ausweichen ist leichter gesagt als getan dennreines  zurückweichen bringt deinem Gegner mehr als dir.
2nicht jeder hat einen Schild
3.Kann man echt mittelalterliches kämpfen nicht mit dem heutigen kämpfen vergleichen.
Da das schwert(nur als beispiel genannt) meistens als Hieb oder stichwaffe eingesetzt wurde.Und dass sollte man regulär bei dem normalen kämpfen doch bitte tunlichst unterlassen^^
Was kann es denn schönres geben als fürs töten Geld zu kriegen

Matze

NAtürlich gab es solche befunde es gab aber ebenso befundebei denen schreckliche Knochenbrüche aller Art zu finden waren die nicht nur von streitkolben e.t.c. verursacht wurden.
Aber natürlich waren sie schärfer wie unsere Schaukampfschwerter(was meiner meinung nach auch gut so ist)
Was kann es denn schönres geben als fürs töten Geld zu kriegen

Dennis

@Matze:
1. Zurückweichen bringt im Normalfall niemandem mehr oder weniger. Du entgehst dem Schlag, dafür behält Dein gegner die Initiative und wird zuerst wieder schlagen können.
Es war aber von Ausweichen die Rede - und das nützt dem Ausweichenden sehr wohl, da man hier z.B. einen Gegenschlag ansetzen kann. Mit dem Schwert parieren würde ich nur, wenn ich keine andere Möglichkeit habe.
2. Wenn man mit einer Einhandwaffe ohne Schild kämpft ist man selbst schuld; für das beispiel ist es aber egal ob beide oder niemand einen Schild hat
3. Wir trainier(t)en nach dem Fechtbuch von Joachim Meyer (~1570), ist zwar schon Renaissance, aber die Techniken sollten sich (denke ich zumindest) nicht stark verändert haben. Diese Techniken "leben" vom Gegenschlag, wodurch Ausweichen eben an der Tagesordnung ist. Für Schaukampf eignen sie sich natürlich nicht, da Kämpfe sonst recht schnell vorbei sind ;)
Meinst Du mit "heutigem Kämpfen" jetzt Schaukampf? Wenn nicht, dann kann man mittelalterlichem Kampf 1:1 mit heutigem Fechten (NICHT Sportfechten!) vergleichen.

Warum sollte man es unterlassen, das Schwert als Hieb- oder Stichwaffe einzusetzen? Bleibt da noch was anderes übrig ?(
Zwei Wahrheiten können sich nicht widersprechen - Galileo Galilei
Wer immer nur tut, was er schon kann, bleibt immer nur das, was er schon ist. - Henry Ford I.
Wenn Wissen Probleme macht können wir diese nicht durch Unwissenheit lösen - Isaac Aasimov

fengor

was MAtze meint ist dass man nicht mit voller Wucht zuschlagen (wenn man nicht abbremst bringt das einem entscheidende sekundenbruchteile wo man schneller ist als der Gegner) und zustechen sollte (ist bei Feldschlachten aufgrund des gefahrenpotentials verboten).

Was die Sache mit Ausweichen/Zurueckweichen angeht so habt ihr denke ich aehnliches gemeint aber jeweils unterschiedliche Dinge mit den Woertern verbunden so dass die verwirrung entstand. Zudem gehoert Matze eher zu der Sorte der etwas aggressiveren Kaempfer, worin er aber auch sehr gut ist. Denke liegt zumg rossen teil auch daran ob jemanden ein Kampfstil liegt oder nicht.
Tatsachen schafft man nicht dadurch aus der Welt, daß man sie ignoriert.
Aldous Huxley, 26.07.1894 - 22.11.1963
engl. Schriftsteller und Kritiker


Dennis

Aber Aggression führt zu Wut, und Wut führt zu...

...ähem...

...das Thema des Threads war Waffentragen auf Märkten, korrekt? Wir sollten weitere Fragen zum Thema Kampftechniken oder Schwerter in einem gesonderten Thread diskutieren.
Zwei Wahrheiten können sich nicht widersprechen - Galileo Galilei
Wer immer nur tut, was er schon kann, bleibt immer nur das, was er schon ist. - Henry Ford I.
Wenn Wissen Probleme macht können wir diese nicht durch Unwissenheit lösen - Isaac Aasimov

SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Hast Recht Dennis. Aber einen Satz muss ich ander Stelle loswerden:
Zurückweichen ist EINE Form des Ausweichens und die hat sicherlich auch Nachteile. Ein Ausweichen zur SEITE bringt u.U. dem Verteidiger sogar eine gute Angriffsposition.
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Heute kam die erwartete Antwort aus dem Innenministerium. Ich empfehle sie GENAU zu lesen!!!


E-Mail:
die-tafelrunde@freenet.de









Tragen von Waffen bei ,,mittelalterlichen Veranstaltungen"

Ihre E-Mail vom 29. August 2005




Sehr geehrter Herr Heil,

die in Ihrer o.g. E-Mail enthaltenen Fragen beantworte ich wie folgt:

-   Arquebusen (Hakenbüchsen) fallen nach Einschätzung der Waffensachverständigen des Landeskriminalamtes unter Einzelladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modelle vor dem 01. Januar 1871 entwickelt worden sind.
.
Von dieser Einordnung ausgehend handelt es sich um erlaubnisfreie Waffen. Dies bedeutet das sowohl der Erwerb, der Besitz, das Führen wie auch der Handel erlaubnisfrei sind. Für diese Waffen gilt lediglich nach § 2 Abs. 1 WaffG die Altersgrenze von 18 Jahren – von der im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden können (§ 3 Abs. 3 WaffG) – sowie die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG zur sicheren Aufbewahrung.

-   Die gleiche Rechtslage gilt im Übrigen auch für scharfe Schwerter, Armbrüste und Streitkolben.
Streitkolben, auch Kriegsflegel genannt, fallen unter die sogenannten Hiebwaffen. Sie sind ihrer Natur nach dazu bestimmt unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hiebe Verletzungen beizubringen.







-   Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Ausnahmeregelung für das Führen dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen) gilt die in meinem Schreiben vom 31. März 2005 (in der Anlage nochmals beigefügt) geschilderte Rechtslage.

Nach § 42 Abs. 1 WaffG ist das Führen der v.g. Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Die v.g. Ausnahme kann sowohl für den Einzelfall als auch allgemein d.h. für mehrere gleichartige Veranstaltungen und für eine größere Zahl von Teilnehmern an einer öffentlichen Veranstaltung genehmigt werden. Dies gilt allerdings nur für den Bereich der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde. Hinsichtlich des Nachweises der Unverzichtbarkeit des Führens der v.g. Waffen auf den  Veranstaltungen weise ich daraufhin, dass es hier nicht etwa um ein schlichtes Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes geht, sondern um eine im  Kontext der jeweiligen Veranstaltung liegende zwingende Notwenigkeit, die beispielsweise bei historischen Umzügen aus dem Gesichtsgrund der traditionsgemäßen Üblichkeit des Führens von Brauchtumswaffen folgen kann.

Das Führen der v.g. Waffen bei den genannten Veranstaltungen ohne die entsprechende Ausnahmegenehmigung stellt einen Straftatbestand dar, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).




Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



Bouillon
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Als Konsequenz: Arkebusen, Armbrüste, Streitkolben und geschliffene Schwerter sowie Dolche bleiben, wenn keine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt, daheim. Ansonsten drohen Geld- oder Freiheitsstrafe (und nur nebenbei: bis zu 3 Jahre! Meines Wissens können Strafen von max. 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Also könnte das richtig eklig werden)
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

Dennis

Es sei denn, man beschafft sich eine Genehmigung.
Gut, reizen würde mich das auch nur am Rande, obwohl es ggf. vielleicht ganz nett wäre, mal die verschiedenen Schusswaffen präsentieren zu können.

Und da man das ganze offenbar auch generell für alle ähnlichen Veranstaltungen (sprich_Märkte und ähnliches) beantragen kann sehe ich da auch kein allzu großes Problem. Sollte sich die Frage stellen kann da sicher der Verein dem jeweiligen Mitglied eine entsprechende Genehmigung besorgen.
("Wir brauchen für unsere Ritterdarstellung eine Armrbust, das war halt damals so")
Zwei Wahrheiten können sich nicht widersprechen - Galileo Galilei
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Wenn Wissen Probleme macht können wir diese nicht durch Unwissenheit lösen - Isaac Aasimov

Marion

Stellen sich für mich als Nicht-Waffen-Trägerin zwei Fragen:

1. Kann nicht auch ein ungeschliffenes Schwert als Hiebwaffe gelten?

2. Es müsste sich ein Verantwortlicher des Vereins vor jeder Veranstaltung mit der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde in Verbindung setzen. Hierbei wäre dann auch zu klären, ob es eine Sammelgenehmigung gibt, oder ob die Zuständigen auf Einzelgenehmigungen bestehen. Bei der Vielzahl der Veranstaltungen, die von euch besucht werden, ergäbe das ja fast einen extra Posten - Genehmigungs-Beschaffer und -Verwahrer
Wer keinen Mut zum Traeumen hat, hat keine Kraft zum Kaempfen.

SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Ungeschliffene Schwerter sind keine Waffe nach WaffG. Das geht aus obenstehendem ersten Schreiben des MfI (also bitte alle Beiträge lesen) hervor.
Genehmigungen gelten jeweils nur für den Bereich der zuständigen Ortspolizeibehörde, sprich der einzelnen Gemeinden. Augenblicklich könnte man wohl einen Musterantrag erstellen den man bei Bedarf dann immer stellen könnte. Nur sicher werde ich einen solchen Antrag naximal für unseren Verein, nicht aber für alle Beteiligten stellen (wollen).  Mal sehen, vielleicht schreibe ich sowas über Winter (wobei: es gibt ja noch andere die sowas machen könnten).
Ich beziehe die Relevanz dieses Schreibens übrigens weniger auf Schusswaffen (die hat von unseren Leuten, glaube ich, keiner), sondern vielmehr auf Streitkolben!!!
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

Dennis

Stimmt, die Streitkolben hatte ich glatt überlesen...daß die verboten sind ist ja mal wieder reichlich blödsinnig.
Natürlich wird sich in 99% aller Fälle niemand darüber aufregen, wenn man so etwas mitbringt - auch Polizisten wollen sich ja nicht lächerlich machen. ("Nein, der Streitkolben ist viiiiiel zu gefährlich. Nein, die Schwerter sind ok, die sind ja stumpf").
Ändert aber nichts daran, daß es gegen das Gesetz verstößt und damit für mich ganz sicher nicht in Frage kommt.
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SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Danke Dennis, seh ich für mich genauso. Noch weitere Fragen die ich stellen soll? Ich habe im Übrigen schon wegen einem Infoabend nachgehakt.
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Die aktuellen News aus dem MdI:


Aufbewahrung/ Ausstellen von Waffen

Ihre E-Mail vom 01. Dezember 2005



Hallo Herr Heil,

bezugnehmend auf Ihre v.g. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass die Aufbewahrung von Waffen sowohl in § 36 des Waffengesetzes (WaffG) als auch in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt ist.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nennt die Grundforderungen der Aufbewahrung von Waffen und Munition. Danach hat derjenige der Waffen bzw. Munition besitzt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Sowohl das Waffengesetz als auch die AWaffV beschäftigen sich darüber hinaus nur mit der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition.
Detaillierte Ausführungen, wie z.B. Hieb- und Stoßwaffen sicher aufzubewahren sind, enthalten die vorgenannten Normen nicht. Dem Gesetzgebungsverfahren ist zu entnehmen, dass die Entscheidung, sich bei der Aufbewahrung nicht erlaubnispflichtiger Waffen grundsätzlich auf eine Generalklausel zu beschränken, angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte und insbesondere der unterschiedlichen Arten solcher Waffen, bewusst und gewollt so getroffen wurde. Eine präzisierende Durchreglementierung der jeweiligen Aufbewahrungsbehältnisse und -modalitäten würde einen ungeheueren Reglungsaufwand erzeugen, dem kein annähernd adäquater Nutzen gegenüber stünde. Auch entstünde eine Vollzugslücke, da eine durchgängige waffenbehördliche Kontrolle der sicheren Aufbewahrung bei im Erwerb und Besitz erlaubnisfreien und damit in aller Regel der Behörde nicht bekannten Waffen faktisch






ausscheidet und somit auch erst im Nachhinein überhaupt erst feststellbar werden könnte, dass es einen Aufbewahrungssachverhalt gab und die Aufbewahrung evt. unzulänglich/widerrechtlich war. Entsprechend dem v.g. Willen des Gesetzgebers beziehen sich die Sanktionsnormen betreffend Verstöße gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung auch lediglich auf Schusswaffen bzw. Munition und nicht auf Hieb- und Stoßwaffen.

Die erst im Entwurf vorliegenden Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (Stand: 29.06.2005) führen hierzu lediglich aus, dass als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen, ein festes, verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen, ausreicht. Bei der vorübergehenden Aufbewahrung (z.B. bei Ausstellungen) müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung/Ausstellung und der Art und der Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Weitere Ausführungen werden in den Verwaltungsvorschriften hierzu nicht gemacht.

Die Arbeitsanleitung ,,Aufbewahrung von Waffen und Munition" für die (kriminal) polizeilichen Beratungsstellen behandelt diese Thematik ebenfalls nur am Rande. Hier wird in Kapitel 3 (Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen) darauf verwiesen, dass als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen ( z.B. Hieb- und Stoßwaffen) gegen die schnelle Wegnahme, Behältnisse nach Kapitel 2 gelten.
Im Kapitel 2 wird hierzu auf Stahlblechbehältnisse ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss bzw. gleichwertiger Verschlusseinrichtung oder gleichwertige Behältnisse mit Stangenriegelschloss verwiesen. Gleichwertige Behältnisse können auch entsprechende Schreibtische oder Möbelschränke sein. Meines Erachtens dürften somit auch entsprechende Holzkästen mit einem Deckel aus Plexiglas mit entsprechender Verschlusseinrichtung als gleichwertig anzusehen sein. Als vertretbar halte ich auch die Unterbringung von Hieb- und Stoßwaffen in den von Ihnen angesprochenen Waffenständern oder entsprechenden Wandhalterungen, wenn sichergestellt ist, dass die Waffen nicht einfach schnell entnommen werden können (siehe oben) und eine entsprechende Beaufsichtigung stattfindet.

Aus dem v.g. ist ersichtlich, dass es klare Handlungsalternativen in diesem Bereich zur Zeit nicht gibt. Es ist davon auszugehen, dass im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung der Begriff der ,,sicheren Aufbewahrung" inhaltlich näher bestimmt wird.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


gez.

Bouillon


Bedeutet: Waffenständer unter Aufsicht und ausser Reichweite mit optimalerweise festgeketteten WAFFEN (also nicht auf Schaukampfschwerter bezogen!).
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

Gerhard (Graf Ludwig III v. Saarverden)

Argwohn ist das Messer in Deinem Ärmel und Dein Schild, das Deinen Rücken schützt![/ I]

Fachkraft für Weltfrieden

SModLudwig (Nikolaus von Rittenhofen - Giacomo)

Zu der Frage ob
a) Lanzen
b) Lanzen mit Wimpeln
c) Lanzen mit Banner
Waffen sind, erreichte uns folgendes:



 Hallo Herr Heil!


Vorab möchte ich mich für die späte Beantwortung Ihrer Anfrage
entschuldigen.

In der Sach selbst stimme ich Ihnen zu, dass eine Lanze im eigentlichen Sinn
unter das WaffG
fällt. Auch das Anbringen eines Wimpels ändert daran nichts.

Ein Banner in der vor Ihnen beschriebenen Art, das eine Lanze im Sinne einer
Fahnenstange
beinhaltet, die mit einer Querstange zum befestigen des Banners versehen
ist, erfüllt m.E. nicht den Begriff einer Waffe.Hier ist keine Genehmigung
nach § 42 WaffG erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Hans Bouillon
Referat D 2
Mainzer Str. 136
Supermoderator, Chef und Prügelknabe...

Dennis

Zu (modernen(!)) Begrifflichkeit kopiere ich hier mal ein Posting von mir aus dem Aena-Forum hin - nur damit wir alle von demselben sprechen können und es nicht zu Mißverständnissen kommt:

ZitatDa meistens die Begrifflichkeiten nicht jedem klar sind erkläre ich diese zuerst. Es gibt eben viele verschiedene Arten von "Dingen mit Bild drauf, die im Wind flattern":
Zuerst haben wir hier den Wimpel (auch: Pennon), der wie ein langgezogenes Dreieck geformt war. Grundsätzlich hatte jeder Ritter solch einen Wimpel mit seinem Wappen geführt, typischerweise an die Lanze gebunden.
Dann gibt es noch den Gonfanon, der eine (nach unten) lange, rechteckige Form hat und in einer oder in mehrere Spitzen ausläuft. Befestigt wird er wie der Wimpel mit der Oberkante an der Lanze. Er hat die gleiche Bedeutung wie ein Banner.
Dann gibt es eben das Banner, das eine Stufe über dem Wimpel steht. Es ist rechteckig und läuft nicht in eine Spitze aus, war dafür weit breiter als lang. Das Banner führte ein Ritter, der über andere Ritter befehligen konnte, also normalerweise deren Lehnsherr (Grafen, Fürsten, etc.). Der Name einer solchen Einheit war auch entsprechend "ein Banner". Wurde ein Ritter noch im Feld das Kommando über ein Banner übertragen konnte man dies an seinem Wimpel kenntlich machen, indem man die Spitze(n) abschnitt und so eine rechteckige Form herausbekam. Das Banner wird hochkant an der Lanze angebracht
Eine Standarte (Feldzeichen) ist eine an einem senkrechten Stab (der mittig an einer Fahnenstange hängt) angebrachte Fahne, die entweder feststehend ist oder auf einem Fahnenwagen mitgeführt wird. Sie ist größer als die vorher beschriebenen Fahnen und steht z.B. für ein ganzes Heer.

Sprich: Bei Anbringung von Wimpel oder Banner bleibt eine Lanze eine Waffe, wird die Lanze zum Halten einer Standarte "mißbraucht", wodurch die Lanze in ihrer Funktion ja auch beeinträchtigt wird, ist sie keine Waffe mehr im Sinne des Wafengesetzes. Zum Aufhängen einer Standarte sollte man aber mMn gar nicht erst auf eine Lanze zurückgreifen...
Zwei Wahrheiten können sich nicht widersprechen - Galileo Galilei
Wer immer nur tut, was er schon kann, bleibt immer nur das, was er schon ist. - Henry Ford I.
Wenn Wissen Probleme macht können wir diese nicht durch Unwissenheit lösen - Isaac Aasimov

Gerhard (Graf Ludwig III v. Saarverden)

Argwohn ist das Messer in Deinem Ärmel und Dein Schild, das Deinen Rücken schützt![/ I]

Fachkraft für Weltfrieden

Ademar

tja...nehmen wir doch einfach alte holzbesenstiele und machen die sachen daran fest... :rolleyes:

Gerhard (Graf Ludwig III v. Saarverden)

die Frage war eigentlich ironisch gemeint und alte Besenstile sind ein Stilbruch...Achtung...Wortspiel

belassen wir es doch dann so, wie es war, denn laut Aussage "keine Waffe"
Argwohn ist das Messer in Deinem Ärmel und Dein Schild, das Deinen Rücken schützt![/ I]

Fachkraft für Weltfrieden