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Jul

Die Satzung

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Satzung des Vereins „Die Tafelrunde” e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Die Tafelrunde e.V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg eingetragen.

2. Sitz ist die Stadt Völklingen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden und bildenden Kunst in Form von Live-Rollenspielen und die Förderung der Kunst sowie die Pflege traditionellen Brauchtums und der Heimatgeschichte in breiten Volksschichten und der Denkmalschutz, insbesondere in Form von Erhaltung und Wiederherstellung mittelalterlicher Wehranlagen. Zeitlicher Schwerpunkt ist hierbei die Epoche des Mittelalters definiert als die Zeit von 500 bis 1500 n.Chr.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erforschung, Zugänglichmachung und Darstellung aller Aspekte mittelalterlichen Lebens und experimentelle Archäologie, wobei sich der Verein um größtmögliche Authentizität bemüht.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt durch selbstlose Darstellung von Geschichte, Brauchtum und Live-Rollenspiel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Besonderes Gewicht soll auf die Einbindung von Kindern und Jugendlichen gelegt werden, um so die Pflege von Geschichte und Tradition zu verankern und die Kreativität zu stärken.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Minderjährige haben die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten vorzulegen.

Der Vorstand hat u.a. zum Zwecke der Ernennung von Ehren- und Fördermitgliedern eine Ehren- und Förderordnung zu erlassen. Hierin kann bzgl. der Beitragspflicht von Ehrenmitgliedern sowie bzgl. der Mitgliedschaft, des Stimmrechts und der Beitragspflicht von Fördermitgliedern von den Bestimmungen der Satzung abgewichen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Jugendliche sind ab 16 Jahren stimmberechtigt. Beschränkt Geschäftsfähige können ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn hierzu die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet: die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

3. Alle Mitglieder haben die im Verein erlassenen Ordnungen und Vorschriften zu beachten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Diese gilt zunächst vorläufig für 12 Monate; danach entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme. Er teilt dem Antragsteller den Entschluß des Vorstandes mit. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

2. Abgewiesene haben ein Einspruchsrecht vor der nächsten Mitgliederversammlung, die über die Aufnahme entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß

4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Monatsende zulässig.

5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz einmaliger Mahnung unter Fristsetzung von zwei Wochen mit der Zahlung des Beitrages länger als einen Monat im Verzug ist oder

b) wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluß kann sofort erfolgen.

6. Vor dem Beschluß ist das Mitglied unter Fristsetzung von seiten des Vorstandes anzuhören. Der Beschluß über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Der Beschluß ist, mit Gründen versehen, dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen die Mitgliedsrechte und Ämter des ausgeschlossenen Mitglieds. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Aus der Mitgliedschaft rührende Pflichten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

7. Eigentum des Vereins ist bei Beendigung der Mitgliedschaft unversehrt bzw. gebrauchsfähig und unverzüglich dem Vorstand zurückzugeben. Der Vorstand hat das Recht, Ersatzleistungen zu fordern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Forderungen an den Verein, sofern Gesetze dem nicht entgegenstehen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Betrages und die Fälligkeit sowie über eine etwaige Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern ein Mitglied keine Einzugsermächtigung erteilt hat, ist es verpflichtet, seinen Beitrag bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes hat die Zahlung von Aufnahmegebühr und anteiligem Jahresbeitrag innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme zu erfolgen. Eine Stundung von Beiträgen im Interesse des Vereins kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden

den Spartenleitern/Spartenleiterinnen Mittelalter und Live-Rollenspiel

dem oder der Kassierer(in)

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die internen Geschäfte des Vereins besorgt der erweiterte Vorstand. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i.S. § 26 BGB und aus:

Schriftführer/in

Zeugwart/in

Organisationsleitern/innen Mittelalter/Live-Rollenspiel

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zu den Vorstandssitzungen werden mit beratender Stimme die Abteilungsleiter der Unterabteilungen geladen. In Sachverhalten, welche die jeweiligen Unterabteilungen betreffen, steht den Abteilungsleitern Stimmrecht zu.

In Vorstandsämter wählbar sind nur voll geschäftsfähige Personen.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus bestimmt der verbleibende Vorstand eine kommissarische Besetzung der Position mir einfacher Mehrheit. Im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl.

Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung oder Geschäftsordnung zugewiesen sind. Ihm obliegen

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Erstellung eines Jahresberichts,

Vorlage der Jahresplanung / Einholung der Genehmigungen

d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und andere Angelegenheiten, die nicht in den Bereich der Mitgliederversammlung fallen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich.

Der Vorstand ernennt die Abteilungsleiter der Unterabteilungen nach Wahl durch die Mitglieder der Unterabteilungen.

Doppelmandate sind nur kommissarisch mit einfachem Stimmrecht zulässig.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufenen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Nichtbeschlußfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann bei form- und fristgerechter Einladung in jedem Fall beschlußfähig ist.

5 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

6. Die Beschlußfassung über die Berufung eines Auszuschließenden ist allen anderen Tages- ordnungspunkten vorzuziehen.

7. Die Mitgliederversammlungen sind nichtöffentlich. Die Versammlung kann Gäste zulassen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. (Ausnahmen sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, siehe § 16 sowie Beitragsregelungen, siehe § 7)

9. Abstimmungen erfolgen offen. Es muß geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Wahlen erfolgen geheim.

10. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Sie bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Der Versammlungsleiter hat besonders darauf aufmerksam zu machen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

11. Derjenige ist gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Hier ist derjenige gewählt, der mehr Stimmen als sein Gegenkandidat erhält.

12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen ist der Wortlaut zu protokollieren. Jedem Mitglied ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

13.

a) Feststellung der anwesenden Vereinsmitglieder

b) Billigung der Tagesordnung

c) Wahl eines Versammlungsleiters. Steht dieser selbst zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Leitung an ein anderes Mitglied zu übertragen.

d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden

e) Bericht des Kassierers

f) Bericht der Kassenprüfer

g) Entlastung des Vorstandes

h) Vorstellung des neuen Haushaltsplanes durch den Vorstand und Genehmigung desselben durch die Versammlung

i) Wahl des Vorstandes für 2 Jahre

j) Wahl der Kassenprüfer, jeweils für 1 Jahr

k) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

l) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit

m) Beschlußfassung über Interna, insbesondere Ausgaben, die mehr als 2500 EURO für eine Rechnung betragen bzw. laufende Verpflichtungen von mehr als 1000 EURO p.A.

n) Verschiedenes

14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung vorzulesen und über die Richtigkeit abstimmen zu lassen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß sie innerhalb 4 Wochen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfung

1. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für ein Jahr zu wählen, die in keinem Fall dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist einmal zulässig. Im Falle ihrer Verhinderung sind andere Mitglieder zu benennen.

2. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich, jedoch auf jeden Fall acht Tage vor der Mitgliederversammlung den Kassenbestand des abgelaufenen Vereinsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die satzungsgemäße Richtigkeit und Angemessenheit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Außergewöhnliche Auffälligkeiten sind unverzüglich dem Vorstand bekannt zu machen.

§ 14 Unterabteilungen

Unterabteilungen werden vom Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit eingerichtet. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 Vereinsauflösung

1. Zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Barvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Villa Kunterbunt, Uniklinikum Homburg, das sonstige Vereinsvermögen an Vulpes Rufae Rote Füchse e.V., z.Hd. Herrn Marco Ohlmann, Friedrich Ebert Str. 38a, 66359 Bous. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt und das zuständige Amtsgericht zustimmt, sind erste/r und zweite/r Vorsitzende/r gleichberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.11.1999 auf der Burg Siersberg in Rehlingen-Siersburg beschlossen.

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